Baugenehmigung & Brandschutz
Als Full-Service Anbieter stehen wir Ihnen bei baurechtlichen Angelegenheiten mit Rat und Tat zur Seite. Wir unterstützen Sie beim Einholen der Baugenehmigung, um Ihr Hallenprojekt schnellstmöglich zu realisieren. Außerdem bietet unser Ausstattungssortiment passende Produkte, um eventuellen Brandschutzanforderungen gerecht zu werden.
Zur neuen Leichtbauhalle im Schnellverfahren
FAQ Baugenehmigung & Brandschutz
Verantwortlich für die Einholung der Baugenehmigung ist der Bauherr. Allerdings kann dieser sich bei diesem Unterfangen Unterstützung holen. Große Unternehmen haben eine eigene Bauabteilung oder greifen auf örtliche Architekten zurück. Als Full-Service Dienstleister unterstützt Herchenbach bei der Erstellung des Bauantrags. Wir bereiten den Bauantrag soweit vor, dass er nur noch vom Bauherrn unterschrieben und beim zuständigen Bauamt eingereicht werden muss. Wir haben nicht nur langjährige Branchenerfahrungen, sondern auch vorliegende Statiken und ein Netzwerk aus Architekten, die sich auf den Bereich Industriebau und unsere Produkte spezialisiert haben. Dementsprechend bieten wir bei der Einholung der Baugenehmigung eine adäquate Lösung, die dem Kunden Zeit und Nerven spart.
Die Bearbeitung eines gestellten Bauantrags hängt stark vom zuständigen Bauamt ab und ist von Bundesland zu Bundesland und von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Sie kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Auf die Dauer der Bearbeitung hat weder der Bauherr noch der Hallenanbieter direkten Einfluss, wohl kann aber durch ein korrektes Vorgehen oft viel Zeit gespart werden. Von daher ist es empfehlenswert, den Antrag bereits beim Start des Hallenprojektes schnellstmöglich zu stellen und dabei auf mit Baugenehmigung von Leichtbauhallen erfahrene Architekten zu vertrauen. Hierbei bietet Herchenbach Unterstützung, die Zeit und Geld spart (siehe Frage 1).
Es ist möglich, die Leichtbauhalle als „fliegenden Bau“ zu deklarieren und die Baugenehmigung im Nachgang einzuholen. Wichtig ist, dass der Antrag innerhalb der nächsten drei, bzw. sechs Monate bewilligt wird. Fliegende Bauten bedürfen keiner Baugenehmigung. In so einem Fall ist lediglich eine Ausführungsgenehmigung, ein sogenanntes Prüfbuch, erforderlich. Für unsere Leichtbauhallen liegen Prüfbücher vor, die wir im Rahmen eines Kaufes oder eines Mietvertrags aushändigen, sodass das Hallenprojekt auch ohne Baugenehmigung starten und innerhalb weniger Tage realisiert werden kann.
Der Gesetzgeber spricht von fliegenden Bauten als „bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden“. Für die Errichtung eines fliegenden Baus ist eine Ausführungsgenehmigung und keine Baugenehmigung erforderlich. Bei unseren Standardhallen liegen bereits Prüfbücher vor, sodass die Errichtung einer Leichtbauhalle, die als fliegender Bau deklariert wird, deutlich schneller vonstattengeht als die Errichtung einer Leichtbauhalle, für die vorab eine Baugenehmigung eingeholt werden muss. Fliegende Bauten sind im Regelfall zulässig für eine Standzeit von drei Monaten, die nochmal um weitere drei Monate erweitert werden kann.
Die Standzeit unserer Leichtbauhallen ist nicht begrenzt, sofern eine ordentliche Baugenehmigung vorliegt. Sie sind nach DIN EN 1991 Eurocode als feste Bauten konzipiert. Wind, Wetter und Sturm halten sie Stand, sodass sie auch in Höhenlagen und in Küstennähe aufgebaut über Jahrzehnte genutzt werden können.
Unsere Leichtbauhallen können auf fast jedem Untergrund errichtet werden. Dafür ist nicht zwingend ein Fundament erforderlich. Die Verankerung der Halle erfolgt in dem Fall mit Erdnägeln. Das ist die schnellste und günstigste Art der Verankerung. Die Anforderung an den Untergrund ist, dass Deckschicht, Tragschicht und Frostschutzschicht aufaddiert mindestens 80 cm dick sind. Die Bodenplatte sollte zudem mit metallischen Anteilen angereichert sein, um den Ziehkräften standzuhalten. Sind diese Voraussetzungen gegeben kann die Leichtbauhalle ohne Fundament aufgebaut werden. Gerne beraten wir Sie zur korrekten Herstellung eines geeigneten Untergrundes oder weisen in einem Vorort-Termin die Eignung des vorhandenen Untergrundes nach.
In puncto Brandschutz bietet unser Zubehörsortiment Fluchttüren, Rauch- und Wärmeabzugssysteme (RWA) sowie eine sogenannte „harte Bedachung“. Grundsätzlich gilt: Unsere RWA Klappen und die harte Bedachung sind nachweisliche baurechtlich zugelassen.
In der Regel fungiert bereits die gesamte textile Bedachung im Brandfall als Entrauchungsfläche. Mit unserer RWA Klappe können bei besonderen Auflagen der Genehmigungsbehörde bis zu 400 m² große Hallen entraucht werden. Bei größeren Hallen müssen, falls entsprechende Auflagen von der Baubehörde existieren, dementsprechend mehr Systeme verbaut werden.
Soll die Leichtbauhalle neben einem Bestandsgebäude errichtet werden, ist ein gewisser Mindestabstand (je nach Landesbauordnung) oder alternativ eine harte Bedachung erforderlich. Unsere harte Bedachung ist widerstandsfähig gegenüber Hitzeeinwirkung und Funkenflug. Auf diese Weise wird ein Brandüberschlag in die Halle hinein verhindert.
Sie haben weitere Fragen?
Wenn Sie weitere Fragen zu Baugenehmigung, zu Brandschutz oder zu einem anderen Bereich rund um das Thema Hallenbau haben, nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf. Chatten Sie mit uns oder vereinbaren Sie einen persönlichen Beratungstermin. Wir stehen Ihnen für Ihr Anliegen jederzeit zur Verfügung!